431 StPO zur Anwendung kommt. Bei der Prüfung des Anspruchs ist demnach wiederum das prozessuale Verschulden des Berufungsklägers massgeblich. Diesbezüglich ist an vorliegender Stelle zu wiederholen, dass der Beschuldigte durch sein bedrohliches und im Endeffekt persönlichkeitsrechtverletzendes Verhalten die adäquate und alleinige Ursache gesetzt hat für die Einleitung des Strafverfahrens und damit auch für seine Inhaftierung. Insofern steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft zu. An diesem Resultat vermögen weder die Verfahrenseinstellungen noch der heutige Freispruch etwas zu ändern.