Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordnung zufolge Vorliegens der Haftgründe als rechtmässig qualifiziert werden, weshalb zum heutigen Zeitpunkt – in welchem sich die Haft nach dem Freispruch vom letzten verbliebenen strafrechtlichen Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung retrospektiv als ungerechtfertigt, aber nicht als rechtswidrig erweist – bei dem vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Entschädigungsanspruch Art. 429 StPO und damit auch Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, nicht jedoch Art. 431 StPO zur Anwendung kommt.