eingestuft. Auch in einem weiteren Gutachten vom 30. Dezember 2010 (act. 115 ff.) nach der Haftentlassung hat der Sachverständige die Gefahr erneuter Straftaten nach wie vor als gegeben erachtet und ausgeführt, dass Straftaten gemäss des Tatvorwurfs nach Art und Umfang wie bisher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (act. 183). Insofern muss die Haft im Zeitpunkt ihrer An-