Hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung für die Untersuchungshaft und die wirtschaftlichen Folgen derselben ist zunächst festzustellen, dass diese Haft gestützt auf ein foren- sisch-psychiatrisches Gutachten vom 13. Oktober 2010 (act. 93 ff.) von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in F.____, angeordnet worden ist. Dr. E.____ hat dabei in seinem Gutachten die damalige Fortsetzungsgefahr im Falle einer Haftentlassung und ohne entsprechende Ersatzmassnahmen als hoch (act. 105) und die Ausführungsgefahr bezüglich der gemäss Tatvorwurf vom Beschuldigten angedrohten Taten als mittel (act. 109) eingestuft.