Im Resultat hat somit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung von Ziffer 3 der Rechtsbegehren in der Berufungsbegründung Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 14'677.10 zu tragen (vgl. act. 683), während die übrigen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen.