Von den Kosten bis zum Erlass des Strafbefehls betrifft der grösste Teil den Aufwand für die Erstellung der beiden foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2010 und vom 30. Dezember 2010, nämlich über CHF 11'000.-- (act. 665). Nachdem diese beiden Gutachten jedoch nötig geworden sind aufgrund des bedrohlichen und im Endeffekt persönlichkeitsrechtverletzenden Verhaltens des Beschuldigten, hat er konsequenterweise auch die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Im Resultat hat somit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung von Ziffer 3 der Rechtsbegehren in der Berufungsbegründung Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 14'677.10 zu tragen (vgl. act.