Bis zu diesem Zeitpunkt hingegen muss das persönlichkeitsrechtverletzende Verhalten des Beschuldigten als ursächlich gelten sowohl für die Einleitung als auch die Durchführung des Strafverfahrens. Allfällige Nebensächlichkeiten betreffende Untersuchungshandlungen sind dabei aufgrund des gesamthaft zu ermittelnden Sachverhaltes als kaum kostenwirksam vernachlässigbar. Von den Kosten bis zum Erlass des Strafbefehls betrifft der grösste Teil den Aufwand für die Erstellung der beiden foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2010 und vom 30. Dezember 2010, nämlich über CHF 11'000.-- (act. 665).