Ab diesem Zeitpunkt wäre es den Strafverfolgungsbehörden nach dem Rückzug des Strafantrags von B.____ am 29. April 2011 betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Drohung und des Missbrauchs eines Telefons möglich gewesen, zu erkennen, dass in strafrechtlicher Hinsicht kein relevantes Verhalten mehr zu beurteilen gewesen wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt hingegen muss das persönlichkeitsrechtverletzende Verhalten des Beschuldigten als ursächlich gelten sowohl für die Einleitung als auch die Durchführung des Strafverfahrens.