Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 In Bezug auf die Verfahrenskosten heisst dies konkret, dass der Beschuldigte aufzukommen hat für diejenigen Verfahrenshandlungen, welche nötig geworden sind aufgrund seines in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaften Verhaltens. Dies beinhaltet sämtliche Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss des Vorverfahrens und dem Vorliegen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 16. August 2011. Ab diesem Zeitpunkt wäre es den Strafverfolgungsbehörden nach dem Rückzug des Strafantrags von B.__