Ausser Frage steht gemäss den vorgängigen Ausführungen zudem, dass dieses Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens dargestellt hat. Ebenso muss es fraglos unter den gegebenen Verhältnissen als vom angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweichend bezeichnet werden, weshalb im Resultat im Hinblick auf die Verfahrenseröffnung ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Benehmen des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beschuldigte sowohl einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat als auch dass der ihm grundsätzlich nach Art.