), dies ändert aber nichts daran, dass der ursprünglichen Verfahrenseinleitung ein Verhalten des Beschuldigten zu Grunde gelegen hat, welches unzweifelhaft belästigenden und darüber hinaus auch bedrohenden Charakter aufgewiesen hat. Dieses einen belästigenden und bedrohenden Charakter aufweisende Verhalten des Beschuldigten hat in klarer Weise die Persönlichkeitsrechte von B.____ verletzt und damit gegen Normen der Rechtsordnung verstossen, womit sein Benehmen ohne Weiteres als widerrechtlich zu qualifizieren ist. Ausser Frage steht gemäss den vorgängigen Ausführungen zudem, dass dieses Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens dargestellt hat.