Die Verfahren betreffend mehrfache Drohung und Missbrauch des Telefons sind aufgrund des Rückzugs des Strafantrags von B.____ vom 29. April 2011 zwar zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt worden (act. 677 ff.), dies ändert aber nichts daran, dass der ursprünglichen Verfahrenseinleitung ein Verhalten des Beschuldigten zu Grunde gelegen hat, welches unzweifelhaft belästigenden und darüber hinaus auch bedrohenden Charakter aufgewiesen hat.