Diese Drohungen sind denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten; vielmehr ist von seiner Seite unmissverständlich zugestanden, dass er gegenüber B.____ zahlreiche Drohungen ausgesprochen hat und dass er mit seinen Aussagen – wie beispielsweise, er wolle das Leben der Betroffenen zur Sau machen, er wolle sie umbringen, erschiessen und überfahren – Frust hat ablassen wollen (act. 621). Unter diesen Umständen müsste es als geradezu fahrlässig eingestuft werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht aktiv geworden wären. Die Verfahren betreffend mehrfache Drohung und Missbrauch des Telefons sind aufgrund des Rückzugs des Strafantrags von B._