Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das Strafverfahren am 24. September 2010 wegen Drohung ursprünglich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten zum Nachteil von B.____ anlässlich einer Anhörung bei der Vormundschaftsbehörde Z.____ eingeleitet und in der Folge aufgrund der Aussagen von B.____ anlässlich zweier Befragungen am 25. und am 27. September 2010 ausgedehnt worden ist (act. 567 ff., 493 ff., 503 ff.). Aufgrund dieser Aussagen haben in der Folge die Strafverfolgungsbehörden das gesamte Verhalten des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht untersucht.