431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder ungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge ungerechtfertigt ist, nicht die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die gesamte Haftdauer, ungerechtfertigt war, da eine inhaftierte Person freigesprochen wird oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (d.h. die Haft damit nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung (Wehrenberg / Bernhard, a.a.O., N 3 zu Art. 431 StPO).