431 StPO besteht der Anspruch im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann. Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder ungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge ungerechtfertigt ist, nicht die Haft per se.