Art. 431 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuspricht, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Nach Abs. 2 von Art. 431 StPO besteht der Anspruch im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann.