a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das prozessuale Verhalten der beschuldigten Person, welches zur Reduktion bzw. Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung führt, ist eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, wobei klare Verstösse, die adäquat kausal für die Verfahrenseinleitung waren, nötig sind, aber auch Fahrlässigkeit genügen kann (Stefan Wehrenberg / Irene