Das Verhalten der beschuldigten Person ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 29 zu Art. 426 StPO, mit zahlreichen Hinweisen).