einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Im Weiteren setzt die Kostenauflage ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus. Das Verhalten der beschuldigten Person ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht.