In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.