Im Leitentscheid BGE 116 Ia 162 ff. hält das Bundesgericht fest, dass einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat.