Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Die Kosten könnten dem Beschuldigten demnach sogar bei einer allfälligen Einstellung des Verfahrens überbunden werden, habe er doch klarerweise die Einleitung des Verfahrens verursacht. Auch sei die Untersuchungshaft zu Recht erfolgt und verhältnismässig gewesen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten wirtschaftlichen Einbussen seien nicht nachvollziehbar und in der Höhe der geforderten Entschädigung absolut unangemessen.