Selbst wenn er in den vier verbleibenden Punkten ganz oder teilweise verurteilt werden sollte, käme dies bezogen auf die gesamte Untersuchung einem weitgehenden Freispruch gleich, welcher höchstens eine Reduktion der Entschädigungsforderung um 10% rechtfertigen würde. Das Gleiche gelte auch für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. 4.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil der Ansicht, dem Beschuldigten seien die Kosten vollumfänglich zu überbinden und es sei von einer Entschädigung abzusehen. Bei der Kostenpflicht handle es sich um eine