In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die meisten Anklagepunkte, welche dem Beschuldigten in der aufwändigen Untersuchung vorgeworfen worden seien, dahingefallen seien. Nebst der eingestellten Untersuchung wegen Drohung sei auch die Untersuchung wegen Missbrauchs eines Telefons eingestellt worden und er sei vom Vorwurf des Stalkings wie auch vom Vorwurf der vollendeten Nötigung freigesprochen worden. Selbst wenn er in den vier verbleibenden Punkten ganz oder teilweise verurteilt werden sollte, käme dies bezogen auf die gesamte Untersuchung einem weitgehenden Freispruch gleich, welcher höchstens eine Reduktion der Entschädigungsforderung um 10% rechtfertigen würde.