430 StPO bestehe kein Anlass, da er weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert habe. So stehe am Anfang des Strafverfahrens wegen versuchter Nötigung keine widerrechtliche Handlung des Beschuldigten und die Drohungen gegenüber B.____ könnten ihm nicht angelastet werden, weil das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt worden sei. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die meisten Anklagepunkte, welche dem Beschuldigten in der aufwändigen Untersuchung vorgeworfen worden seien, dahingefallen seien.