Ausserdem hätten seine Kunden den Kontakt zum grossen Teil abgebrochen, nachdem sie von seiner Haft erfahren hätten, und neue Akquisitionen seien nicht mehr möglich gewesen. Die negativen Auswirkungen der im September und Oktober 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft hätten sich im Jahre 2011 gezeigt, als das steuerbare Einkommen von CHF 76'847.-- im Jahre 2010 auf CHF 23'385.-- eingebrochen sei. Zu einer Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 StPO bestehe kein Anlass, da er weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert habe.