Noch unverständlicher erscheine, dass er, obwohl nicht vorbestraft und noch nie gewalttätig geworden, erst nach rund drei Wochen aus der Haft entlassen worden sei. Er sei als C.____ selbstständig Erwerbender und habe seine laufenden geschäftlichen Aktivitäten aus der Haft nicht mehr fortführen können. Ausserdem hätten seine Kunden den Kontakt zum grossen Teil abgebrochen, nachdem sie von seiner Haft erfahren hätten, und neue Akquisitionen seien nicht mehr möglich gewesen.