4.1 Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Entschädigungsforderung macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund seines Freispruchs gestützt auf Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung für die Kosten seiner Wahlverteidigung sowie für die wirtschaftlichen Einbussen als Folge der ungerechtfertigten Untersuchungshaft. Die Anordnung von Untersuchungshaft in einem Fall wie dem vorliegenden sei von Anfang an übertrieben und unverhältnismässig gewesen. Noch unverständlicher erscheine, dass er, obwohl nicht vorbestraft und noch nie gewalttätig geworden, erst nach rund drei Wochen aus der Haft entlassen worden sei.