Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und in Aufhebung des angefochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli 2012 vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen. Mit diesem Freispruch erübrigt sich sowohl eine Überprüfung der oben unter E. 1.3 als Verfahrensgegenstand definierten Strafzumessung wie auch der erstinstanzlichen Erteilung einer Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Entschädigungsforderung