Ohne an vorliegender Stelle auf den Streit zwischen einem Teil der neueren Lehre, welcher als subjektives Tatbestandselement dolus directus verlangt, und der herrschenden Lehre sowie der Praxis des Bundesgerichts, welche Eventualvorsatz genügen lassen, einzugehen, ist in casu festzustellen, dass zumindest hätte nachgewiesen werden müssen, inwiefern der Beschuldigte in Kauf genommen hat, den Willen der Betroffenen zu beugen. Schliesslich fehlt es auch bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit an einer – in der emotionalen Situation einer Trennung erfahrungsgemäss besonders diffizilen – Abwägung zwischen sozialadäquat akzeptiertem und strafrechtlich verpöntem Verhalten.