Insofern ist auch die Ernstlichkeit der Drohungen fraglich. Der Beschuldigte andererseits hat konstant ausgeführt, dass er lediglich seinen Frust habe ablassen, ohne aber etwas Bestimmtes erreichen zu wollen, und dass er gar nie damit gerechnet habe, dass die Betroffene wieder zu ihm zurück kommen würde (act. 151 f., 621). An diesem Resultat vermag auch der Umstand, wonach es dem Beschuldigten ab dem Zeitpunkt, als er vom neuen Freund der Betroffenen erfahren hat, nochmals schlechter gegangen ist (act. 251), nichts zu ändern.