Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch daraus erhellt, dass sie nie das Gefühl gehabt hat, der Beschuldigte habe eine Trennung von ihrem neuen Freund erreichen wollen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren festzustellen, dass die Betroffene trotz ihrer Wahrnehmung der Worte des Beschuldigten als Drohung offenbar keine wirkliche Angst davor gehabt hat, ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass sie von sich aus bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen ihn eine Anzeige eingereicht hätte. Insofern ist auch die Ernstlichkeit der Drohungen fraglich.