_ belästigt, beleidigt und allenfalls bedroht hat, womit das Nötigungsmittel wohl zu bejahen wäre, andererseits ist jedoch kein angestrebter Nötigungserfolg nachgewiesen und es fehlt darüber hinaus auch der Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg. Selbst die Betroffene hat das Verhalten des Beschuldigten nicht so aufgefasst, dass er sie zur Beendigung ihrer Beziehung habe veranlassen wollen. Vielmehr hat sie seine Worte als Drohung verstanden, beispielsweise dass er sie beide habe umbringen wollen (act. 499) oder dass er ihr habe Angst machen wollen (act. 513). In diesem Zusammenhang ist auch die Desinteresseerklärung von B.___