Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche die Intention der Handlungen des Beschuldigten in dem Sinne als eindeutig interpretiert hat, dass dieser gewollt habe, dass sich B.____ von ihrem neuen Freund trenne, erachtet das Kantonsgericht den dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung als nicht erfüllt, was sich wie folgt begründet: Der Beschuldigte führt zu Recht aus, dass es für den Nachweis der Tatbestandsmässigkeit neben dem Nötigungsmittel auch einen konkreten Nötigungserfolg – in casu dessen angeblich angestrebtes Ziel, dass sich B.____ von ihrem Freund trennen soll – und einen Kau-