3.2 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten, weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.3 S. 10 ff.) verwiesen werden kann. Demnach ist gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 16. August 2011 sowie die Erwägungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt aus-