Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. Besondere Probleme ergeben sich beim Nachweis des Ursachenzusammenhangs dann, wenn eine Gesamtheit von Handlungen zu einer allgemeinen Änderung der Lebensgewohnheiten des Opfers führt (Stalking). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann.