Dem Beschuldigten sei spätestens seit seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2010 bekannt gewesen, dass gegen ihn wegen Nötigung ermittelt werde. Insofern hätte die Verteidigung im Laufe des Untersuchungsverfahrens jederzeit die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen stellen zu lassen, falls sie der Meinung gewesen sei, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil. 3. Tatbestand der Nötigung