2.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, der Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung sei eindeutig erfüllt und die Verurteilung sei daher zu Recht erfolgt. Hinsichtlich des Vorwurfs der beschränkten Ermittlungen sei festzustellen, dass es irrelevant sei, ob die Untersuchung schon zu Beginn vom Tatbestand der Nötigung ausgegangen sei oder nicht. Auch im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2011 sei festgehalten, dass am konkreten Verlauf der Untersuchung nichts auszusetzen sei. Dem Beschuldigten sei spätestens seit seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2010 bekannt gewesen, dass gegen ihn wegen Nötigung ermittelt werde.