Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freund trennen soll. Gleiches gelte im Resultat für die drei SMS vom 22. Februar 2010 und 10. Juli 2010. Die entsprechenden Passagen würden nicht einmal Drohungen enthalten, sondern blosse Verwünschungen, allenfalls Beschimpfungen, und eine Feststellung. Im Resultat sei somit das Element des Nötigungserfolges weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachgewiesen und ebenso fehle der Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg.