Der Vorfall auf dem Parkplatz der X.____ sei eine typische Handlungsweise, in welcher ein Partner über das Verhalten seiner ehemaligen Partnerin enttäuscht und frustriert sei. Das Verhalten des Beschuldigten könnte in der Folge zwar teilweise den Tatbestand der Drohung erfüllt haben, es sei aber nicht nachgewiesen, dass er die Trennung von B.____ von deren Freund bezweckt habe. Hinsichtlich des Vorsatzes werde die Ansicht vertreten, dass in Bezug auf den Nötigungserfolg nur dolus directus ausreiche. Allerdings sei auch ein dolus eventualis nicht nachgewiesen.