Im vorliegenden Fall sei die Untersuchung praktisch nur bezüglich der Nötigungsmittel geführt worden, wobei die Drohung im Vordergrund gestanden habe. Hinsichtlich des dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Nötigungserfolgs, nämlich seiner angeblichen Absicht, wonach sich B.____ von ihrem Freund trennen soll, sei die Untersuchung oberflächlich geführt worden und habe keine gefestigten Fakten geliefert. Auch die Frage, ob zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg der notwendige Kausalzusammenhang bestehe, sei nicht abgeklärt worden. Der Vorfall auf dem Parkplatz der X.__