2.1 Zur Begründung seiner Berufung führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, er sei nie gefragt worden, ob er mit seinen Drohungen habe erreichen wollen, dass sich B.____ von ihrem Freund trenne. Auch ihr sei diese klare Frage nie gestellt worden. In ihrer Erklärung zu Handen des Strafgerichts vom 10. Juli 2012 habe sie bestätigt, dass sie nie das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte wolle sie unter Druck setzen und erreichen, dass sie sich von ihrem Freund trenne und zu ihm zurückkehre. Im vorliegenden Fall sei die Untersuchung praktisch nur bezüglich der Nötigungsmittel geführt worden, wobei die Drohung im Vordergrund gestanden habe.