Nachdem aber die Vorinstanz den Berufungskläger lediglich bezüglich des Vorfalls auf dem Parkplatz der X.____ in Y.____ Ende Januar 2010 sowie bezüglich der drei SMS vom 22. Februar 2010 und vom 10. Juli 2010 schuldig erklärt hat, sind in casu auch nur diese soeben genannten Punkte sowie im Zusammenhang mit einem allfälligen Schuld- oder Freispruch stehend die Strafzumessung, die erstinstanzlich erteilte Weisung hinsichtlich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigungsforderung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 2. Rechtsschriften