In casu ist jedoch festzustellen, dass die Berufungserklärung keinen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuungssumme beinhaltet. Ebenso ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch dem entsprechenden Verfahrensprotokoll oder den Plädoyernotizen der Verteidigung, dass eine Genugtuungsforderung Gegenstand des Verfahrens vor dem Strafgericht gewesen wäre. Insofern muss zufolge Fehlens eines solchen Antrags sowohl vor der Vorinstanz als auch in der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Berufungserklärung vom 2. Oktober 2012 das erst in der Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2012 vorgebrachte Begehren als verspätet qualifiziert werden.