In der Berufungserklärung ist sodann darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. Damit wird zwar in diesem Verfahrensstadium noch keine eigentliche Begründung der Berufung verlangt. Es ist aber genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist, z.B. in welchen Punkten ein Freispruch erfolgen oder in welchem Sinn der Zivilpunkt geändert werden soll (Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 f. zu Art. 399 StPO). In casu ist jedoch festzustellen, dass die Berufungserklärung keinen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuungssumme beinhaltet.