und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben, insbesondere, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist jedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich. In der Berufungserklärung ist sodann darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird.