1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf den erst im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Antrag, es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.--, eventualiter im Umfang von 90%, zuzusprechen, was sich wie folgt begründet: Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, wobei sie darin anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a); welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b); und welche Beweisanträge sie stellt (lit.