C. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 11. Januar 2013 die Anträge, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1) und auch der Beweisantrag, es sei B.____ erneut als Zeugin zu befragen, sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2). D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Oktober 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und mit Verfügung vom 14. Januar 2013 wurde der Antrag des Beschuldigten, es sei B.____ vor der Berufungsinstanz als Zeugin bzw. Auskunftsperson zu befragen, abgewiesen. Erwägungen