4. Dem Berufungskläger seien für die wirtschaftlichen Einbussen zufolge der ausgestandenen Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 50'000.00 und für die durch die Untersuchungshaft erfolgte besonders schwere Verletzung in seinen per- Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sönlichen Verhältnissen eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen; eventualiter seien diese Beträge im Umfang von 90% zuzusprechen." Im Sinne eines Beweisantrags wurde ausserdem begehrt, es sei B.____ als Zeugin bzw. Auskunftsperson anzuhören.